Haftet der Inhaber eines Internetanschlusses automatisch mit, wenn sein Ehegatte illegal Musik, Filme oder Spiele über eine Tauschbörse lädt? Nein, sagt das Oberlandesgericht Köln. Die Richter sehen keine Aufsichtspflicht gegenüber der Ehefrau oder dem Ehemann.
Eine Frau hatte sich mit dem Argument verteidigt, nicht sie, sondern ihr inzwischen verstorbener Ehemann habe ein Spiel aus einer Tauschbörse besorgt – und es damit gleichzeitig wieder für andere angeboten. Das Landgericht Köln hatte die Frau zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Köln nun auf.
Wer seinen Ehepartner den Internetanschluss nutzen lässt, haftet nach Auffassung der Richter nur, wenn er definitiv weiß, dass urheberrechtlich geschütztes Material geladen wird. Das war hier aber nicht der Fall. Ohne konkreten Anlass seien Ehegatten auch nicht verpflichtet, die Internetnutzung des anderen vorsorglich zu überwachen. Der Fall liege anders als bei minderjährigen Kindern. Gegenüber dem Nachwuchs bejaht das Oberlandesgericht eine Kontrollpflicht.
Damit die Sache höchstrichterlich geklärt werden kann, hat das Oberlandesgericht Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, Aktenzeichen 6 U 239/11