Wer ein Internetangebot versehentlich falsch auszeichnet, kann den Kaufvertrag anfechten. Mit einem Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es keinen Unterschied macht, ob sich eine Person irrt oder ein vom Verkäufer eingesetzter Computer. An sich bestätigt die Entscheidung nur, dass es bei Internetgeschäften keine Sonderregeln gibt. Näheres zum Urteil bei heise online.
(Danke an Andrea Altefrone für den Hinweis)