Mobilfunkanbieter dürfen keine Gebühren berechnen, wenn sie nach Ablauf der Kartengültigkeit das Prepaid-Guthaben ihrer Kunden abrechnen. Außerdem dürfen Telefonfirmen keine Mahngebühren und Rücklastschriftkosten ansetzen, welche die tatsächlichen Kosten übersteigen. Mit dieser Entscheidung bestätigt nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein Urteil erster Instanz.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen norddeutschen Mobilfunkanbieter verklagt. Dieser berechnete ein “Dienstleistungsentgelt” von sechs Euro, wenn er das Prepaid-Guthaben erstattete.
Unzulässig, meint das Oberlandesgericht. Jeder Kunde habe ein Recht auf Auszahlung seines Guthabens. Der Mobilfunkanbieter erbringe keine abrechenbare Dienstleistung, vielmehr erfülle er eine eigene gesetzliche Pflicht. Dafür dürften dem Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Auch eine Mahngebühr von 9,95 Euro hält das Oberlandesgericht für überzogen. Eine Mahnung verursache nur Kosten für ein (automatisiertes) Schreiben, den Ausdruck, Papier, Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie das Porto. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nach Ansicht der Richter kein Betrag im Bereich von fast zehn Euro.
Die Mobilfunkfirma berechnete Kunden außerdem 19,95 Euro für Rücklastschriften. Tatsächlich entstehen nach den Feststellungen des Gerichts aber nur Kosten in Höhe von 8,11 Euro pro Lastschrift. Ein höherer Betrag dürfe nicht in Rechnung gestellt werden, da auf den Kunden wirklich angefallene Kosten abgewälzt werden können.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. März 2012, Aktenzeichen 2 U 2/11