Es ging um einen Bikini, einen Slip und eine Corsage. Eine gute Gelegenheit für das Amtsgericht München zu erklären, wie das in Deutschland mit dem Umtauschrecht geregelt ist.
Die Vorgeschichte: Im Mai 2011 suchte eine Münchnerin ein Miederwarengeschäft auf. Dort kaufte sie Bikini, Slip und Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro. Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben. Außerdem verlangte er den Kaufpreis zurück.
Die Ladeninhaberin weigerte sich. Unterwäsche könne nicht einfach zurückgenommen. Aber man habe ihr doch zugesagt, so die Kundin später, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin.
Die Kundin erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das begründete der Richter so:
Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gebe es beim Einkauf in Geschäften grundsätzlich nicht. Ein solches müsse immer gesondert vereinbart werden. Ohne diese Vereinbarung bleibt es dabei, dass Waren nur zurückgegeben werden dürfen, wenn sie mangelhaft sind. In diesem Fall muss dem Verkäufer oft auch noch eine “Nachbesserung” ermöglicht werden.
Tatsächlich stehen Kunden, die online oder telefonisch Ware bestellen, in diesem Punkt besser da. Ihnen steht immer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Sie können die Ware ohne Begründung zurücksenden und erhalten den Kaufpreis zurück. Dieses Widerrufsrecht gilt aber nicht, wenn man direkt in einem Geschäft einkauft.
Außerdem sieht der Richter bei Unterwäsche das praktische Problem, dass schon das Anprobieren die spätere Wiederaufnahme ins Sortiment unzumutbar mache. Abschließend musste das Gericht hierüber aber nicht entscheiden, weil die Klägerin ihre Behauptung, es ein Umtauschrecht vereinbart gewesen, nicht beweisen konnte.
Urteil des Amtsgerichts München vom 27. Dezember 2011, Aktenzeichen 155 C 18514/11