BESTATTUNGSPFLICHT

Neffen und Nichten zählen nicht zu den „nahen“ Verwandten eines Verstorbenen. Sie können deshalb nicht – auch nicht unter Berufung auf ein angebliches Gewohnheitsrecht – verpflichtet werden, die Kosten für die Bestattung des Angehörigen zu übernehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Zeitschrift für die Anwaltspraxis EN-Nr. 96/2005).