Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
für meine Mandantin lege ich die folgende Verteidigungsschrift vor:
Meine Mandantin fuhr mit der Zeugin B. in der Straßenbahn 7.. . Meine Mandantin und die Zeugin saßen in der Nähe einiger Jugendlicher, mit denen sie nichts zu tun hatten. Diese Jugendlichen wurden kontrolliert. Die Kontrolleurin meinte, dass einer oder mehrere der Jugendlichen schwarz führen. Sie diskutierte lautstark mit den Betreffenden.
Meine Mandantin und die Zeugin wollten an der H-straße aussteigen. An der H-straße wohnt meine Mandantin. Nachdem Frau E. und die Zeugin rechtzeitig vor der H-straße aufgestanden waren, stellte sich die Kontrolleurin meiner Mandantin in den Weg und forderte diese auf , in der Bahn zu bleiben.
Meine Mandantin wies daraufhin, dass sie an der H-straße aussteigen will. Sie erklärte auch, dass sie nicht zu der Gruppe der Jugendlichen gehört. Der Kontrolleurin hielt sie ihr (gültiges) Ticket zur Überprüfung hin. Die Kontrolleurin weigerte sich jedoch, das Ticket zu prüfen. Sie verlangte, dass meine Mandantin und die Zeugin in der Bahn sitzen bleiben, „bis ihr an der Reihe seid“.
Meine Mandantin wollte daraufhin an der Kontrolleurin vorbei. Diese schubste Frau E. brutal zurück. Bei dem anschließenden Gerangel wurde meine Mandantin von der Kontrolleurin mehrfach getreten und erheblich verletzt. Ich füge den Notfallbehandlungsschein des Hausarztes bei.
Auch außerhalb der Bahn wurde die Kontrolleurin gegen meine Mandantin tätlich. Die Darstellung der Kontrolleurin sowie des anderen Kontrolleurs ist falsch. Meine Mandantin hat sich lediglich gegen die Gewalttätigkeiten der Kontrolleurin gewehrt. Dies kann auch eine unabhängige Zeugin bestätigen. Es handelt sich um Frau N, die den ganzen Vorfall beobachtet hat.
Ohnehin waren sämtliche Abwehrmaßnahmen meiner Mandantin durch Notwehr gerechtfertigt.
Der Angriff der Kontrolleurin war rechtswidrig.
Fahrkartenkontrolleure haben kein Recht, Fahrgäste am Aussteigen zu hindern. Jedenfalls dann nicht, wenn Fahrgäste einen gültigen Fahrausweis vorzeigen und dieser Fahrausweis sofort kontrolliert werden kann. Genau dies hatte die Kontrolleurin jedoch verweigert. Ein Festnahmerecht nach § 127 StPO käme nur in Frage, wenn ein Tatverdacht bestünde. Dieser Tatverdacht konnte hier jedoch schon deswegen nicht entstehen, weil meine Mandantin – unbestritten – einen gültigen Fahrausweis hatte und diesen auch vorzeigte.
Das Verhalten der Kontrolleurin stellt sich deshalb als Freiheitsberaubung, zumindest aber als Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung dar.
Ich habe für meine Mandantin bereits Strafantrag gestellt und bitte darum, das arrogante und selbstherrliche Verhalten der Kontrolleurin mit der gebotenen Härte zu ahnden.
Im Übrigen beantrage ich, das Ermittlungsverfahren gegen meine Mandantin einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt