Ein Verleger soll mal gefragt worden sein, wie er darauf reagiert, dass seine Qualitätsmedien keinen Gewinn mehr abwerfen. “Mein Verlag war so klug”, sagte er, “eine Online-Partnerbörse zu gründen.” Aber auch den boomenden Lebenspartnervermittlern wird das Geldverdienen nicht leichtgemacht – wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt.
Die Partnervermittlungen ElitePartner und AcademicPartner haben ihren Kunden zwar das gesetzliche Widerrufsrecht eingeräumt. Trotzdem hielten sie die Hand auf, sofern Neumitglieder den Service doch nicht wollten und widerriefen (was ohne Begründung möglich ist). 99 Euro sollten auch die abspenstigen Kunden zahlen. Für eine Persönlichkeitsanalyse. Die Partnerbörsen beriefen sich darauf, die Analyse sei eine individuelle Leistung für den Kunden.
Richtig ist, dass das Widerrufsrecht für individuell nach Kundenwunsch angefertigte Produkte an sich nicht gilt. Auf diese Regelung haben sich früher auch Computerversender berufen, sobald der Kunde bei der Bestellung über die Größe des Arbeitsspeichers und der Festplatte entscheiden konnte. Das hatten Gerichte aber ausgebremst, denn nach ihrer Ansicht sind modularmäßig aufgebaute Computer keine individuelle Leistung im Sinne des Gesetzes.
Im Fall von ElitePartner und AcademicPartner hat das Landgericht nun die Klausel verboten, nach der das Persönlichkeitsprofil auch bei Widerruf bezahlt werden muss. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie argumentierte, die Partnervermittlung und Analyse seien keine zwei getrennten Geschäfte. Die Aufspaltung führe zu einer Aushöhlung des Widerrufsrechts. Der Kunde solle nach dem Widerruf nämlich ohne finanzielle Einbuße da stehen; hier zahle er immerhin 99 Euro.
Dem schloss sich das Landgericht Hamburg. Die Institute dürfen die Klausel nicht mehr verwenden, sofern das Urteil rechtskräftig wird. Partnervermittler Parship hatte übrigens ein ähnliches Geschäftsmodell. Parship gab aber außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2012, Aktenzeichen 312 O 93/11