Für Schlagzeilen sorgt heute der Fall eines 32-jährigen Lehrers, der mit einer 14 Jahre alten Schülerin eine sexuelle Beziehung hatte. Trotzdem sprach ihn das Oberlandesgericht Koblenz jetzt frei.
Die Begründung des Gerichts beruht im wesentlichen darauf, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern nur bis zu einem Alter von 14 Jahren möglich ist. Einvernehmlicher Sex mit über 14-Jährigen ist nur dann strafbar, wenn ein Obhutsverhältnis besteht oder finanzielle Zuwendungen erfolgen.
Das Oberlandesgericht konnte nicht erkennen, dass es sich bei dem Mädchen um eine “Schutzbefohlene” des Pädagogen handelte. Dieser war in ihrer Klasse nämlich nur als Vertretungslehrer tätig gewesen.
Ich habe vor einiger Zeit zusammengefasst, wie das Strafrecht sexuelle Kontakte mit Jugendlichen behandelt. Hier noch mal die Übersicht:
Personen bis 14 Jahre
Sexualkontakte mit Personen bis 14 Jahren sind stets strafbar. Dies gilt auch dann, wenn das Opfer mit dem Kontakt einverstanden war oder ihn vielleicht sogar gesucht hat. Das Gesetz will die Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit schützen, indem es Sex bis zum Alter von 14 Jahren stets unter Strafe stellt.
Auch 14-jährige oder ältere Jugendliche, die zum Beispiel etwas mit Zwölf- oder 13-Jährigen anfangen, machen sich strafbar. Sind die Partner dagegen beide unter 14 Jahren alt, können beide nicht belangt werden – sie sind bis zu ihrem 14. Geburtstag strafunmündig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können.
Personen bis 16 Jahre
Menschen ab 14 Jahren sind Sexualkontakte gestattet.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Etwa, wenn der Partner über 21 Jahre alt ist. Wer sich ab diesem Alter mit 14- bis 16-Jährigen einlässt, kann sich strafbar machen. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn der Betreffende “die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt”. An diese Ausnutzung stellen Gerichte übrigens keine hohen Anforderungen. Es reicht nach meiner Erfahrung schon aus, wenn der über 21-jährige Beschuldigte mit seinem tollen Auto geprotzt hat oder übertrieben seinen Charme spielen ließ.
Das Gesetz versucht die bis zu 16-Jährigen auch dadurch zu schützen, indem es die “Schaffung von Gelegenheiten” unter Strafe stellt. Wer also zum Beispiel einem 15-Jährigen seine Wohnung für Sexualkontakte mit Dritten (das kann auch die gleichaltrige Freundin sein) zur Verfügung stellt, macht sich strafbar. Ein anderer Fall wäre die Party, bei welcher der Gastgeber es duldet, dass sich unter 16-Jährige in ein Schlafzimmer im Obergeschoss zurückziehen.
Nur Sorgeberechtigte dürfen “Gelegenheiten” verschaffen. Wenn also Eltern ihrer 15-jährigen Tochter erlauben, dass ihr Freund in der Wohnung übernachtet, ist das nicht strafbar. Ausnahme: Die Eltern verletzen dadurch “gröblich” ihre Erziehungspflicht.
Personen ab 16 Jahre
Mit Jugendlichen ab 16 Jahren sind einvernehmliche Sexualkontakte gestattet, auch wenn der Partner über 21 Jahre alt ist. Über 16-Jährige hält das Strafgesetzbuch grundsätzlich für in der Lage, ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ohne Einschränkung wahrzunehmen.
Sexuelle Kontakte gegen Entgelt bzw. in einem besonderen Näheverhältnis
“Einvernehmlich” sind Sexualkontakte allerdings dann nicht mehr, wenn Volljährige für Sex mit 14- bis 18-Jährigen zahlen. Hierbei muss nicht unbedingt Bargeld fließen. Es reicht aus, irgendwelche geldwerten Vorteile für Sex in Aussicht zu stellen – das kann auch eine Kinokarte sein.
Besondere Regelungen gelten auch für Ausbilder, Pfleger und Heimpersonal. Sie dürfen keinesfalls Sexualkontakte mit unter 16-Jährigen aufnehmen, die ihnen beruflich “anvertraut” sind. Bei 16-18-Jährigen sind solche Kontakte untersagt, wenn der Betreffende das bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt.