WAHNVORSTELLUNGEN

Es schreibt ein Gegner:

Betr.: § 689 Abs. 2 ZPO wird verfassungsrechtlich darauf verwiesen, das: § 689 Abs. 3 ZPO (Landesverordnung) die Rechtsanforderung im Mahnbereich keine Zuständigkeit hat. Beweis: Gemäß § 16 BRAGO kann der Bevollmächtigte RA. nur seine seine Forderung nach Abschluss der Vertretungssache verlangen. … Sie haben dies zurückzuweisen und an das LG zu überstellen. Mit Tricks kommt man der gesetzlichen Legalität nicht bei. Beweis: „Weitersenden innerhalb des AG Bezirks“ Irgendwie haben Sie eine „Wahnvorstellung in Punkto: § 689 Abs. II III ZPO.

Lieber Herr L., gehen Sie zum Anwalt, wenn Sie sich gegen die Forderung wehren wollen. Ist besser so.

(Lieber Kollege, Herr L. bezahlt seine Anwaltsrechnungen nicht.)