VORSCHRIFTEN

§ 81a Abs. 3 Strafprozessordnung:

Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sofern sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Man muss die Vorschrift genau lesen. Die Körperzellen müssen vernichtet werden. Die Untersuchungsergebnisse bleiben erhalten; sie werden Bestandteil der Akten. Diese Sicht der Dinge vertritt zumindest die „herrschende Meinung“, zum Beispiel der Standardkommentar Meyer-Goßner, StPO, § 81 a Randnummer 38.

Demnach dürfen die Untersuchungsergebnisse aus der Akte auch für die Speicherung in der zentralen Datenbank des Bundeskriminalamtes verwendet werden. Voraussetzung für die DNA-Identitätsfeststellung beim Bundeskriminalamt ist aber ein begründeter richterlicher Beschluss, wonach der Betroffene einer erheblichen Straftat verdächtig ist und Erkenntnisse vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er wieder Straftaten von erheblicher Bedeutung begeht (§ 81g Abs. 3 Strafprozessordnung).

Wenn es den richterlichen Beschluss gab – o.k. Wenn es ihn nicht gab, sind wir wieder bei dem Dilemma, dass selbst grobe Verstöße gegen die Rechte des Beschuldigten nach Auffassung unserer Gerichte regelmäßig nicht dazu führen, dass die gewonnenen Beweise unverwertbar sind. Mit anderen Worten: Wenn die Ermittlungsbehörden (ein wenig) auf den Rechten des Beschuldigten rumtrampeln, ist das zwar nicht in Ordnung, hat aber keine Konsequenzen.