Wer eine zu kleine Parkscheibe verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Ein Autofahrer hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,- EUR geahndet.
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als unbegründet verworfen.
Das Oberlandesgericht weist darauf hin, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie müsse demnach mindestens 110 mm x 150 mm groß sein. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. August 2011, Aktenzeichen (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)