Ständig gibt es Streit darum, wie viel ein Verteidiger aus der Ermittlungsakte kopieren darf. Zur Kontrolle gibt es sogenannte Kostenbeamte. Die sitzen teilweise stundenlang da und gehen Kopie für Kopie durch mit dem Ziel, eine Seite zu finden, die nach ihrer Einschätzung für die Verteidigung nicht erforderlich war.
Der Staat spart dann 25 Cent pro angeblich überflüssiger Kopie. Gleichzeitig zahlt er (und damit der Steuerzahler) ein Vielfaches für das Gehalt des gemächlich blätternden Kostenbeamten. Und noch mal einen stattlichen Betrag für die späteren Beschwerdeverfahren, in denen Richter dann in 80 Prozent der Fälle zur allseitigen Überraschung feststellen, dass es “überflüssige” Kopien in einer Strafakte gar nicht gibt.
So nun auch das Landgericht Kleve. Es liefert eine kurze, aber dafür extrem plausible Antwort auf die Frage, warum ein Verteidiger für seine Arbeit die Akte von Blatt 1 bis Ende haben darf:
Entgegen der Festsetzung im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts darf der Verteidiger grundsätzlich die gesamte Gerichtsakte vollständig kopieren und dafür Erstattung verlangen. Denn er weiß bei Erhalt der Akteneinsicht noch nicht, welche zunächst nebensächlich erscheinenden Akteninhalte für später auftretende Fragen relevant werden können.
Das sollte sich mal bei den Kostenbeamten rumsprechen. Dann könnten, bundesweit gesehen, etliche beamtete Rosinenzähler tatkräftig beginnen, die vielbeklagte Überlastung der Justiz zu lindern.