In Fastfood-Restaurants und Imbissbuden muss der Kassierer fein unterscheiden: Will der Kunde Pommes, Hamburger oder Currywurst auf die Hand, fallen nur 7 Prozent Umsatzsteuer an. “Hier essen” kostet dagegen 19 Prozent, zumindest wenn für den Verzehr Tische und Stühle und nicht nur ein Tresen zur Verfügung stehen.
Ein cleveres Finanzamt wollte diese Regelung auf Kinos übertragen und für Popcorn wie Nachos den höheren Steuersatz kassieren. Doch der Bundesfinanzhof erteilte dem eine Absage – für den Snack im Kino gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Es waren die Tische und Stühle im Kinofoyer, welche die Finanzbeamten ins Grübeln brachten. Dort hatten Kinogäste Gelegenheit, Platz zu nehmen und die Snacks zu verzehren. Doch das wollten weder der betroffene Kinobetreiber noch die Richter am Bundesfinanzhof so einfach schlucken. Immerhin, so das Gericht, dürfe sich jeder Gast an einen Tisch setzen, auch wenn er gar nichts gekauft habe. Durch die allgemein nutzbaren Tische werde das Kino deshalb nicht zum Restaurant.
Rechtlich gesehen sind Nachos und Popcorn im Kino also nur eine “Lieferung”, auch weil es sich um Standardprodukte handelt, deren Zubereitung simpel ist. Den erhöhten Steuersatz lassen die Richter erst dann anfallen, wenn es eine “Dienstleistung” erbracht wird. Eine Dienstleistung liegt aber nur vor, wenn die Arbeit bei der Zubereitung ins Gewicht fällt und es noch anderen Service gibt, zum Beispiel Beratung und Bedienung an den Tischen.