Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der von ihr angebotene E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.
Die Werbung erweckt nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies sei jedoch nicht immer der Fall.
In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben.
Das Schriftformerfordernis kann bei elektronischer Kommunikation wie dem E-Postbrief nach aktueller Rechtslage nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht.
Verbraucher können nach Auffassung der Verbraucherzentralen durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden. Dem schloss sich das Landgericht Bonn nun an.
Urteil des LG Bonn vom 30.Juni 2011, Aktenzeichen 14 O 17/11