Das Bundesverfassungsgericht hat klipp und klar entschieden. Polizisten und Staatsanwälte müssen einen richterlichen Beschluss haben, wenn sie Wohnungen durchsuchen wollen. „Gefahr im Verzug“ muss die Ausnahme bleiben.
Das interessiert aber keinen so richtig.
Ich habe jetzt schon den zweiten Beschluss erwirkt, mit dem eine Durchsuchung für rechtswidrig erklärt wurde. Die Beamten hatten jeweils an einem Werktag vormittags schlicht und einfach „vergessen“, beim zuständigen Ermittlungsrichter anzurufen.
Im ersten Fall musste ein beschlagnahmter Computer wieder rausgegeben werden. Beim neuesten Fall wird’s wohl erstmal bei der Verwertung von beschlagnahmtem Material (um was es geht, sag‘ ich lieber nicht) bleiben. Das zuständige Landgericht argumentiert nämlich trickreich: Die Durchsuchung war rechtswidrig; die rechtswidrig gefundenen Beweismittel dürfen aber verwertet werden.
Begründung: Bei Straftaten von einigem Gewicht habe das Strafverfolgungsinteresse Vorrang vor formalen Vorschriften. (Das klingt so ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abhören von Journalistentelefonen.)
Was die Richter übersehen: Höchststrafe bei dem Tatvorwurf ist ein Jahr Gefängnis. Wenn das schon eine Straftat von einigem Gewicht ist, bei der Grundrechte hinten anstehen müssen, dann kann die Polizei ja bei 95 % aller Ermittlungen wieder munter den Anruf beim Ermittlungsrichter „vergessen“, ohne dass dies irgendwelche Folgen hat.
Wenn mein Mandant mit der Sache nach Karlsruhe will, werde ich ihn nicht bremsen…