Wenn Erwachsene sich freizügig ablichten lassen, ist dagegen juristisch nichts einzuwenden. Was aber, wenn das Material auf einem Erotikportal veröffentlicht wird, die Darsteller aber (zumindest in den Augen des zuständigen Jugendschützers) jünger wirken als 18 Jahre?
Obwohl die Volljährigkeit der Darsteller nachgewiesen wurde, versuchen Behörden immer wieder, das Angebot aus dem Netz zu nehmen. Sie berufen sich hierbei auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Dieser bestimmt:
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie … Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden reicht es schon aus, wenn lediglich der Anschein erweckt wird, der Darsteller sei jünger als 18 Jahre. Selbst wenn man das aus der Vorschrift herauslesen will, stellt sich die Frage, ob sich so ein möglicher Anschein nicht auch entkräften lässt.
Ein Anbieter hatte einen naheliegenden Gedanken. Er wies bei erwachsenen Darstellern, die jung wirken, im Vorschaubereich einzeln darauf hin, dass die abgebildeten Personen nachweislich volljährig sind. Dennoch wollte ihm die Bayerische Landeszentrale für neue Medien das Angebot untersagen.
Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bekam der Anbieter nun recht. Die Richter können dem JMStV noch nicht einmal entnehmen, dass die Vorschrift auch “Scheinjugendliche” erfasst. Überdies weisen sie darauf hin, es sei auch keine Täuschung über das Alter, wenn die Darsteller als jung inszeniert würden.
Der ausdrückliche und für den Nutzer unumgängliche Hinweis, dass es sich um Erwachsene handelt, beseitige jedenfalls den Anschein der Minderjährigkeit.