Vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich ein Arzt aus dem Märkischen Kreis erfolgreich gegen den Widerruf seiner Approbation durch die Bezirksregierung Arnsberg gewandt. Die Bezirksregierung hatte sich auf verschiedene strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers und darauf gestützt, dass er mit zwei Patientinnen Beziehungen geführt hatte, in deren Verlauf es zu sadomasochistischen Sexualpraktiken gekommen war.
In der Urteilsbegründung kommt die 7. Kammer zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Arztes weder seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs noch seine Unzuverlässigkeit begründe. Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei die Approbation nur zu widerrufen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Pflichten nicht beachten.
Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Die strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere eine Verurteilung wegen Betruges und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, rechtfertigten den Widerruf der Approbation nicht. Sie beträfen weder den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, nämlich das Arzt-Patienten-Verhältnis, noch überhaupt die Tätigkeit des Klägers als Arzt. Sie stünden in keinerlei Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.
Das Gericht hat außerdem nach einer Zeugenvernehmung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger seiner damaligen Freundin bei einem Streit erhebliche Verletzungen beigebracht habe, so dass auch insoweit sein Verhalten nicht den Widerruf der Approbation rechtfertige.
Schließlich werde das Ansehen und das Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar erforderlich sei, auch nicht dadurch zerstört, dass der Kläger im Rahmen sexueller Beziehungen zu zwei Frauen, die er als Patientinnen kennen gelernt hatte, sadomasochistische Praktiken ausgeübt habe.
Dieses Verhalten sei nicht strafbar, da der Kläger seine Partnerinnen weder mit Gewalt noch mit Drohungen zu sexuellen Handlungen genötigt habe. Diese hätten die Praktiken hingenommen, um die Beziehung nicht zu gefährden. Die Einwilligung sei mit Blick auf Art und Schwere der Verletzungshandlungen auch nicht sittenwidrig.
Es lasse sich zudem nicht feststellen, dass der Kläger das Arzt-Patienten-Verhältnis ausgenutzt habe, um die Beziehungen in der von ihm gewünschten Art führen zu können. Er habe die beiden Frauen zwar als Patientinnen kennen gelernt. Sie seien von ihm als Arzt aber nicht abhängig gewesen. Die sexuellen Beziehungen seien deshalb vom Arzt-Patienten-Verhältnis getrennt zu betrachten. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Kläger den Partnerinnen bei den sadomasochistischer Praktiken vorsätzlich gravierende Verletzungen zugefügt habe, die auch bei fehlender Strafbarkeit mit dem Bild eines helfenden und heilenden Arztes unvereinbar wären.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16. Juni 2011, Aktenzeichen 7 K 927/10