Freunde bzw. Lebenspartner können schnell auf die Straße fliegen, wenn sie sich nicht ausreichend vertraglich absichern. So entscheidet zum Beispiel das Amtsgericht Mettmann:
„Die ursprüngliche Räumungsklage des Klägers war … begründet. Der Kläger hat das Nutzungsverhältnis … wirksam durch fristlose Kündigung beendet.
Insoweit kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestand und die Kündigung wegen Zahlungsverzuges erfolgte. Denn auch wenn die Beklagte unentgeltlich beim Kläger wohnen durfte, war er berechtigt, die sofortige Räumung zu verlangen.
Für den Fall, dass die Parteien eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, hat der in die Wohnung aufgenommene Lebenspartner diese auf Verlangen zu räumen, da er gegenüber dem Anderen über die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus kein eigenständiges Recht zum Besitz hat (Weinreich, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Auflage, Kap. 11, Rn. 72, 81).
Falls eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht bestanden hat, gilt dies erst recht.“
(Beschluss vom 3. Dezember 2004, 21 C 259/04).