Sharehoster sind verpflichtet, “gängige Linksammlungen” im Internet zu überprüfen. Sie müssen schauen, ob dort Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten gepostet sind, die auf den Servern des Sharehosters liegen. Das hat das Landgericht Hamburg in einem Eilverfahren zu Gunsten der GEMA entschieden.
Sharehoster bieten durchgehend keinen Katalog oder eine Suchfunktion an. Hiermit wollen sie gerade verhindern, als “Mitstörer” für die Verbreitung von Musik, Filmen und Hörbüchern verantwortlich gemacht zu werden, die Nutzer auf ihren Servern ablegen. Die Information über den “richtigen “ Link finden interessierte User dagegen oft in Foren, Blogs und Suchmaschinen. Diese Angebote werden aber von Dritten betrieben.
Das Landgericht Hamburg zieht aus dieser “Symbiose” nun weitreichende Schlussfolgerungen. Danach muss der Sharehoster tatsächlich diese dritten Seiten darauf überprüfen, ob dort Links zu urheberrechtliche geschützten Inhalten auf seinen Servern veröffentlicht werden. Da er aber keinen Einfluss auf die Veröffentlichungen in den Foren, Blogs und Suchmaschinen hat, muss der Sharehoster in der Konsequenz die bei ihm hinterlegten Inhalte löschen.
Spätestens nach entsprechenden Hinweisen der Rechteinhaber müsse der Anbieter die Linksammlungen überprüfen, befand das Landgericht Hamburg. Das sei ein effektives Mittel, um Rechtsverletzungen von vornherein zu verhindern oder jedenfalls zu unterbinden. Unzumutbar sei die Prüfung nur dann, wenn der finanzielle Aufwand außer Verhältnis zu den Erlösen stünde. Dazu habe der verklagte Sharehoster aber keine überzeugenden Zahlen geliefert.
Wort- und Hashfilter, wie sie der Sharehoster schon jetzt einsetze, seien leicht zu umgehen. Ein neu installiertes Filtersystem überzeugte die Richter nicht.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 2. März 2011, Aktenzeichen 308 O 458/10