Ich habe heute mal wieder gegen einen dürftigen Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt:
Der Durchsuchungsbeschluss genügt nicht den minimalen Begründungsanforderungen:
a) Der Durchsuchungsbeschluss enthält keinerlei Angaben dazu, woraus sich der Tatverdacht ergeben soll. Mangels solcher Angaben ist nicht überprüfbar, woraus sich der für eine Durchsuchung zumindest erforderliche Anfangsverdacht für eine Straftat ergeben soll. Der Durchsuchungsbeschluss muss zumindest zusammenfassende Angaben darüber enthalten, auf welche Tatsachen oder tatsächliche Anhaltspunkte sich der Ermittlungsrichter bei seiner Bewertung des Tatverdachts bezieht. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil nach ständiger Rechtsprechung bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte einen Anfangsverdacht regelmäßig nicht rechtfertigen können.
b) Der Durchsuchungsbeschluss enthält keinerlei Angaben darüber, ob die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft worden ist. Bei derart schweren Grundrechtseingriffen ist es erforderlich, dass sich der Ermittlungsrichter zur Frage der Verhältnismäßigkeit äußert. Der vorliegende Durchsuchungsbeschluss lässt nicht erkennen, dass die Frage der Verhältnismäßigkeit überhaupt geprüft wurde.
Als Ursache wird es dann später wieder heißen, die Ermittlungsrichter seien halt überlastet. Wenn sie aber so arbeiten wie in diesem Fall (der kein Einzelfall ist), können wir eigentlich auch gut auf sie verzichten.