Selbstgedrehte Raservideos kosten den Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einem 25-Jährigen klargemacht. Der Mann hatte sich regelmäßig Sportwagen eines schwäbischen Herstellers geliehen und rasante Spritztouren unternommen, die er in selbstgedrehten Videos festhielt.
So filmte er unter anderem eine Fahrt mit 180 km/h durch die Innenstadt sowie rasante Wendemanöver und „Burnouts“ auf einer Einbahnstraße in der Nähe der Schalke-Arena. In weiteren Videos warfen die Fahrzeuginsassen Eier auf Passanten.
Rund 20 Videos stellte die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen anderer Tatvorwürfe auf dem PC des Klägers sicher und leitete sie an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Die entzog dem Kläger wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis.
Zu Recht, wie die Kammer des Verwaltungsgerichts dem Kläger in einem Erörterungstermin verdeutlichte. Allein die gefilmten Fahrten entgegen der Fahrtrichtung nach den Wendemanövern in der Einbahnstraße hätten das Flensburger Punktekonto des Klägers um mindestens 40 Punkte bereichert. Die Richter wiesen insbesondere darauf hin, dass auch Fahrten, die inzwischen womöglich verjährt sind und damit nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen seien. In Verfahren dieser Art ist nämlich auf die – längeren – Tilgungsfristen für die Eintragung in das Verkehrszentralregister abzustellen.
Das Verwaltungsgericht empfohl dem Mann eine verkehrspsychologische Therapie. Um seine Chancen hierbei nicht zu verschlechtern, nahm der Betroffene die Klage zurück. Das Verwaltungsgericht muss ihm nun nicht alles auch noch schriftlich geben.