Heute lernen wir: Auch Richter können irren. Aber auf die falsche Auskunft eines Richters darf man vertrauen. Das hat ein Angeklagter nun vom Oberlandesgericht Oldenburg bescheinigt bekommen. Die Richter gewährten ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihn der Vorsitzende einer Strafkammer falsch informiert hatte.
Der Angeklagte war zu einer Strafe verurteilt worden. Die Revision wollte der Betroffene selbst begründen. Das ist grundsätzlich möglich, aber nur auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts. Dort wird dann ein entsprechendes Protokoll aufgenommen.
Der Angeklagte hätte sich an die Geschäftsstelle des Landgerichts Oldenburg wenden müssen. Doch der Richter, der ihn verurteilt hatte, schickte ihn zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Delmenhorst. Dort ließ der Mann seine Begründung auch aufnehmen, doch mangels Zuständigkeit war sie eben unwirksam.
Das Oberlandesgericht Oldenburg meint dazu:
Der Angeklagte durfte nach der falschen Auskunft des Berufungsrichters, der das angefochtene Urteil erlassen hatte, darauf vertrauen, alles Erforderliche zur wirksamen Begründung seines Rechtsmittels getan zu haben.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es, den Angeklagten nicht die falsche Auskunft des Vorsitzenden Richters ausbaden zu lassen. Der Angeklagte kriegte noch einen weiteren Monat eingeräumt, um seine Revision wirksam zu begründen.
Mit so viel Nachsicht ist allerdings nur zu rechnen, wenn man als Bürger die falsche Auskunft auch beweisen kann. Hier hatte der Richter selbst einen Vermerk in die Akte gemacht. Ohne schriftlichen Beleg wäre es darauf angekommen, ob der Jurist sich noch an das Telefonat erinnern kann. Und ob er die Größe hätte, einen Fehler zuzugeben.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011, Aktenzeichen 1 Ss 7/11