Eine Speicherpflicht für IP-Adressen “auf Zuruf” – so was wollten Frankfurter Abmahnanwälte für ihre Mandantin durchsetzen. Provider hätten Verbindungsdaten dann schon speichern müssen, wenn ein Musik- oder Filmverlag dies verlangt. Also eine Art privat veranlasstes “Quick Freeze”. Die für die Herausgabe der Daten normalerweise erforderliche gerichtliche Anordnung hätten sich die Rechteinhaber dann später in Ruhe besorgen können.
Schon das Oberlandesgericht Hamm konnte dieser Idee nichts abgewinnen. Gegen die Entscheidung zogen die Massenabmahner vors Bundesverfassungsgericht. Dort holten sie sich jetzt eine heftige Klatsche ab. Ihre Antragsschrift bewertet das Verfassungsgericht nämlich als von vorne bis hinten unzureichend.
Aus dem Beschluss:
Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Beschwerdebefugnis (1.), der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (2.) und der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität (3.).
Mit anderen Worten: Den Anwälten gelang es in diesem Fall noch nicht mal, einen formal ordnungsgemäßen Antrag ans Verfassungsgericht zu formulieren.
Ob das vom exzessiven und monotonen Hantieren mit Textbausteinen kommt?