Ein als Ladenhilfe in einem Supermarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Allerdings kann es religiöse Gründe geben, die ihm den Umgang mit Alkohol unzumutbar machen. Diese Grundsätze hat nun das Bundesarbeitsgericht aufgestellt. Es wies die Klage eines muslimischen Angestellten, der im Supermarkt keinen Alkohol in Regale räumen wollte, an die Vorinstanzen zurück. Diese müssen nun den Sachverhalt näher klären.
Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als "Ladenhilfe" beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Ob diese Kündigung rechtmäßig war, wollten die obersten Arbeitsrichter nicht entscheiden. Grundsätzlich stehen sie aber auf Seiten des Arbeitnehmers. Gebe es für diesen eine religiöse Pflicht, den Umgang mit Alkohol zu meiden, müsse ihm der Arbeitgeber andere Tätigkeiten zuweisen, sofern ihm dies möglich ist.
Allerdings scheint das Bundesarbeitsgericht gewisse Zweifel zu haben, ob der Kläger als gläubiger Muslim tatsächlich keinen Alkohol in Regale räumen darf. Sie kritisieren nämlich, der Betroffene habe nicht konkret dargelegt, was ihm seine Religion genau verbietet. Der Kläger muss also zunächst darlegen, dass er aus religiösen Gründen Alkohol nicht nur nicht trinken, sondern auch nicht “anfassen” darf.
Sollte das Alkoholverbot belegt werden, komme es darauf an, ob der Arbeitgeber andere Einsatzmöglichkeiten hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09 –