Liebes Amtsgericht Köln,
wir wissen ja, Klagen wegen Reisemängeln sind nervig. Öde. Und ein Massengeschäft. Aber ist das ein Grund, so etwas ins Urteil zu schreiben:
Ansprüche scheitern gemäß § 651d Abs. 2 BGB schon daran, dass die Kläger nicht mitgeteilt haben, wenn sie wegen welcher Beanstandung sich bei der Reiseleitung beschwert haben.
Das geht ja eigentlich nur, wenn man die Akte, sagen wir es mal zurückhaltend, allenfalls rudimentär zur Kenntnis genommen hat. Denn neben den Klägern hat sogar die beklagte Reiseveranstalterin Folgendes mitgeteilt:
Am 30. Juni 2003 kontaktierten die Kläger die zuständige Reiseleitung und beschwerten sich…
Unter uns Juristen: Damit war es unstreitig bzw. zugestanden, dass die Reklamation erfolgt ist. Aber das kann man natürlich nur merken, wenn man den langweiligen Kram auch liest.
Etwas verärgert
Der Klägervertreter
(der jetzt seine Mandanten anruft und alles der Justiz in die Schuhe schiebt)