Auch außereuropäische Fluglinien müssen in Deutschland Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen leisten. Sie können darauf auch in Deutschland verklagt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Reisenden verlangten von einer amerikanischen Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung von jeweils 600 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie hatten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA gebucht. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert; die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die USA fliegen.
Das Amtsgericht hat die Klage noch abgewiesen, weil es sich für international unzuständig hielt. Das Berufungsgericht verurteilte die Fluggesellschaft jedoch, an jeden Fluggast 600,00 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen.
Hiergegen wandte sich die Revision der amerikanischen Fluggesellschaft. Sie hatte damit jedoch keinen Erfolg. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nach Auffassung der Karlsruher Richter bereits aus den Regeln der deutschen Zivilprozessordnung und anhand des Rechtsgedankens der EU-Fluggastverordnung. Der deutsche Startflughafen sei jedenfalls „Erfüllungsort“. Hier werde die vertragsgemäße Leistung erbracht.
Das Urteil erleichtert zahlreichen Fluggästen die Geltendmachung ihrer Rechte. Nicht nur US-Airlines hatten in der Vergangenheit Zahlungen mit dem Hinweis verweigert, der Kunde könne ja am Firmensitz klagen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2011 – X ZR 71/10