Kein Mini-Fahrverbot

Erkennbar gut gemeint hat es das Amtsgericht Wuppertal, obwohl es einen Rechtsanwalt mit einem Fahrverbot belegte. Das Fahrverbot fiel mit einem „halben Monat“ nämlich erfreulich kurz aus.

Damit war das Fahrverbot aber auch rechtswidrig. Denn das Gesetz kennt nur ein Fahrverbot von einem bis drei Monate. Weil die gesetzliche Mindestdauer unterschritten war, hob das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung jetzt auf.

Dabei hatte das Amtsgericht gar nicht ungeschickt argumentiert: Wenn die Möglichkeit bestehe, von einem Fahrverbot abzusehen, müsse es auch möglich sein, die gesetzliche Mindestfrist zu unterschreiten. Dies fand vor den Richtern am Oberlandesgericht keine Gnade. Für sie ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und bindend.

Nun muss ein anderer Amtsrichter neu entscheiden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2010 – IV-3 RBs 210/10