Der Filehoster RapidShare aus der Schweiz steht seit langem im juristischen Sperrfeuer der Musik-, Film- und Spieleindustrie. Nun hat das Unternehmen in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt erhalten, dass es sich ausreichend darum bemüht, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
RapidShare hatte Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom März 2010 eingelegt, wonach das Unternehmen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Atari-Computerspiels „Alone in the dark“ über seine Plattform zu verhindern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf nun aufgehoben und die Klage abgeweisen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat RapidShare im konkreten Fall genug getan, um die illegale Verbreitung des Spiels zu verhindern. Weitere Maßnahmen, wie von der Klägerin gefordert, seien unzumutbar oder nicht zielführend.
So könne RapidShare beispielsweise nicht auferlegt werden, per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch entstehe nämlich die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht werden, deren Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe enthalten. Auch eine manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg.
Atari hatte außerdem gefordert, dass RapidShare Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch diese Forderung zurück, da RapidShare mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.
RapidShare-Anwalt Daniel Raimer: „Das Urteil zeigt einmal mehr, dass RapidShare ein völlig legales Angebot betreibt und Maßnahmen gegen den Missbrauch seiner Dienste ergriffen hat, die über das rechtlich gebotene Maß hinausgehen. Wir sind guter Dinge, dass sich diese Erkenntnis allmählich auch bei den Rechteinhabern durchsetzt.“
(Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 59/10)