Wer online einkauft, hat ein mindestens zweiwöchiges Widerrufsrecht – ohne großes Wenn und Aber. Darüber stöhnen viele Bestellshops, zumal sie im Regelfall nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern auch die gesamten Portokosten übernehmen müssen.
Aber es gibt eine Möglichkeit, widerrufenden Kunden Kontra zu geben. Das Kaufrecht sieht nämlich einen Wertersatz vor, wenn der Kunde den Kaufgegenstand genutzt hat. Den Abzug des Wertverlustes predigten deshalb immer mehr juristische Berater als möglichen Weg, um die lästige Widerrufsquote langfristig zu senken. Ein Bettenverkäufer hat die Sache nun überreizt – und damit allen Onlineverkäufern einen Bärendienst erwiesen.
Der Kunde bestellte ein Wasserbett, befüllte es, lag Probe und kam zum Schluss, dass er den Kaufvertrag lieber widerruft. Bezahlt hatte er 1.265 Euro. Der Verkäufer erstattete aber nur 258 Euro, den Wert der Heizung. Das Wasserbett selbst sei durch die Nutzung wertlos geworden. Deshalb stehe ihm der restliche Kaufpreis als Wertersatz zu.
So geht es nicht, entschied heute der Bundesgerichtshof. Die Richter machen eine klare Ansage: Jeder Kunde hat das Recht, Ware zu testen. Was normalerweise im Geschäft vor Ort möglich ist, kann der Kunde bei Bestellungen aber erst nach der Lieferung zu Hause machen. Die Probenutzung der Kaufsache führe demnach weder zum Verlust des Widerrufsrechts noch zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz. Auch nicht im Fall des Wasserbettes, das schon durch einmaliges Befüllen möglicherweise wertlos geworden sei.
Bestellte Handys und Computer dürfen somit hochgefahren, online gekaufte Kleidung darf anprobiert werden. Bei Widerruf gibt es trotzdem den vollen Kaufpreis zurück – auch wenn Onlineshops sicher auch künftig gern das Gegenteil behaupten werden.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09)