Getauschte Songs sind 15,00 € wert

Das Landgericht Hamburg hat die Vorstellungen der Musikindustrie, was illegal in Tauschbörsen eingestellte Musikstücke wert sind, zurechtgestutzt. Die Richter sprachen für zwei Musikaufnahmen jeweils 15 € Schadensersatz zu. Die Musikindustrie hatte 300 € pro Titel gefordert.

Der heute 20-jährige Beklagte stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Songs in eine Internettauschbörse zum Download bereit. Bei den Liedern handelte es sich um „Engel“ von „Rammstein“ und „Dreh‘ dich nicht um“ von Marius Müller-Westernhagen.

Das Landgericht bejahte eine Schadensersatzpflicht des Sohnes. Dieser habe das Urheberrecht verletzt. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse
jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Es gebe keinen „Tarif“ für die Nutzung, so dass der Preis geschätzt werden könne.

Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Songs zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen auch 2006 jedoch bereits Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem
BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15 € pro Titel ge-
schätzt.

Bei aktuellen Hits, mit denen noch richtig Umsätze gemacht werden, könnte der Schadensersatz durchaus höher sein. Wenn man den geforderten und den vom Landgericht für angemessen erachteten Betrag aber in Relation setzt, dürften die von der Musikindustrie in aktuellen Abmahnungen geforderten Beträge erheblich unter Druck geraten. Dort werden teilweise über eintausend Euro pro Song als Schadenssumme genannt. Realistischer dürften selbst bei brandaktuellen Hits nun 40 bis maximal 80 Euro sein.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als „Störer“ anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet. So hatte auch bereits der Bundesgerichtshof entschieden.

(Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09)