In Berlin und den Ländern wird derzeit hitzig an der Winterrreifenpflicht gemerkelt. Noch im kommenden Monat soll die Straßenverkehrsordnung geändert werden. Viele Bürger nähern sich ob der Hektik und Ungewissheit dem Verwirrtheitsstadium diverser Politiker an. Sie wissen selbst nicht mehr ein und aus und montieren ihre Winterreifen von „Ostern bis Oktober“:
Nun ja, man kann ja nie wissen.
Immerhin wird, wenige Tage vor dem möglichen Inkrafttreten, woanders immerhin schon ein Entwurf der neuen Regelung kolportiert:
Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen).
Wenn der Text stimmt, ändert sich erst mal gar nicht viel. Denn entgegen zahlreicher Presseberichten wird damit keine generelle Winterreifenpflicht eingeführt. Vielmehr müssen solche Reifen nur „bei Schneeglätte“ und sonstigen Unbilden aufgezogen sein. Mit anderen Worten: Winterreifen-Verweigerer dürfen auch künftig im Winter Auto fahren – ein Bußgeld riskieren sie nur bei Winterwetter. Wer also bereit ist, sein Auto bei diesem Wetter stehen zu lassen, muss nicht auf Winterreifen umsteigen.
Ob die neue Regelung so viel weniger schwammig ist als die alte, darf man bezweifeln. Schon die Beschreibung der „winterlichen Wetterverhältnisse“ wird Verkehrsjuristen genug Ansatzpunkte für erbitterte Auslegungsdebatten vor Gericht bieten. Auch die Frage, was ein Reifen können muss, um ein „Winterreifen“ zu sein, wird angesichts der aufgeführten Kriterien nicht ganz einfach zu beantworten sein.
(Danke an Jochen H. für den Zeitungsausschnitt)