Wozu einfach, wenn man es auch kompliziert machen kann? So schreibt die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach im Formblatt, mit dem sie Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens anbietet:
Die Erfüllung der Auflage Weisung ist unaufgefordert unter Angabe der obigen Geschäftsnummer durch Einreichung von Zahlungsbelegen … zu den Akten nachzuweisen. Bei Zahlungen an die Staatskasse wird der Nachweis durch den Eingang der Zahlungsanzeige zu den Akten geführt.
Mit dem letzten Satz will die Behörde dem Bürger eigentlich sagen, dass er bei Zahlungen an die Staatskasse nichts weiter unternehmen muss. Denn die Gerichtskasse schickt von jedem Eingang automatisch eine Zahlungsanzeige „zu den Akten“. Gut zu wissen, dass die weitaus meisten Bürger mit diesen Abläufen bestens vertraut sind…