Lese gerade in einer Akte, dass ein Richter den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht abnicken wollte. Ihm erschien die Strafe zu lasch – wegen einer Vorstrafe des Beschuldigten. Die Vorstrafe ist freilich aus dem Jahr 1995. Sie müsste eigentlich längst gelöscht sein, denn es handelte sich nicht um eine große Sache. Seitdem gab es auch keine neuen Einträge, welche die Löschung des Falles sperren könnten. Trotzdem taucht die Vorstrafe noch im Registerauszug vom Juli 2010 auf.
Außerdem, das erstaunt sogar mich, steht das Ermittlungsverfahren nach über 15 Jahren sogar noch im Polizeicomputer. Die Beamten hatten schon bei der Anzeige in den Computer geguckt und festgehalten, der der Beschuldigte sei vorbelastet. Den Computereintrag haben sie der Einfachheit halber gleich in den Text kopiert. Samt Eintragungsdatum, und das liegt wirklich im Jahr 1995.
Langsam wird meinem Mandanten klar, wieso er bei Verkehrskontrollen immer etwas rüde behandelt wird.
Ich darf nun nicht nur verteidigen, sondern auch dafür sorgen, dass die Einträge gelöscht werden. Was bei der Behäbigkeit mancher Polizeibehörden mit dem Datenschutz mitunter bedeuten kann, dass man bis vors Verwaltungsgericht ziehen darf.