Aus einem Anwaltsschriftsatz ans Gericht:
… bitten wir höflichst, den Verhandlungstermin vom 24. September 2010 zu verschieben.
An diesem Tag findet der jährliche Betriebsausflug unserer Kanzlei statt, so dass der Termin von unserer Seite aus nicht wahrgenommen werden kann.
Die freundliche Richterin hat dem Antrag entsprochen. Damit wären wir wohl um einen „erheblichen Grund“ im Sinne der Zivilprozessordnung reicher. Betriebsausflug ist jedenfalls noch in keinem der juristischen Kommentare erwähnt, in denen ich gerade nachgeschlagen habe.