SCHLEIMER

Wer jemanden in einem Zeitungsartikel als „Schleimer“ tituliert, muss mit einer Bestrafung wegen Beleidigung rechnen. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte damit das Urteil gegen den Inhaber einer Garbsener Zeitung. Der Journalist hatte so einen CDU-Ratsherren und stellvertretenden Bürgermeister angegangen.

Nach Auffassung der Celler Richter liegt, so beck aktuell, eine Formalbeleidigung vor, die nicht einmal durch die Pressefreiheit gedeckt ist.

Gut, dass ich bislang nicht das Wort geschrieben habe, welches mir im Kopf rumspukt, spätestens seit sich der Kanzler mit der Feststellung, er könne im Yukos-Verfahren keine Verstöße gegen rechtsstaatliche Prinzipien erkennen, beim Präsidenten Putin angebiedert hat (Bericht in der Zeit). Dieses Wort würde ich angesichts der strengen, zu strengen Rechtsprechung aus Celle heute natürlich nicht mehr in den Mund nehmen.