Bei Mietzahlungen gilt der Samstag nicht als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Auslöser des Streits war der im Gesetz geregelte Normalfall, wonach die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Ein Vermieter hatte wegen verspäteter Mietzahlungen gekündigt. Allerdings hätte sein Mieter pünktlich überwiesen, wenn der Samstag nicht als Werktag anzusehen ist.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass es sich um eine Schutzvorschrift für Mieter handelt. Viele Bürger bekämen erst am Monatsende Geld. Außerdem dauerten Überweisungen nun mal. Da aber Banken seit jeher nur von montags bis freitags arbeiteten, sei der Mieterschutz vorrangig und der Samstag demnach nicht als Werktag im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Die Entscheidung betrifft eine Vorschrift aus dem Mietrecht. Sie bedeutet nicht, dass der Samstag jetzt grundsätzlich nicht mehr als Werktag gilt. Vor allem für Autofahrer könnte es sonst teuer werden. Tempolimits, die „werktags“ gelten, müssen nach Auffassung der meisten Gerichte auch samstags beachtet werden, da es sich um einen Werktag handele.