Notwendige Aufrüsttätigkeit

Polizeibeamte rüsten auf und wieder ab. Nämlich dann, wenn sie ihre Dienstuniform an- und ausziehen. Die Frage, ob die dafür benötigte Zeit Freizeit oder Arbeitszeit ist, musste jetzt das Verwaltungsgericht Münster beantworten.

Der Kläger ist als Polizeibeamter im Wach- und Wechseldienst bei einer Polizeiwache in Münster tätig. Anfang 2008 beantragte er, die sogenannten Rüst- beziehungsweise Abrüstzeiten vor Schichtbeginn und nach Schichtende als Dienstzeit anzuerkennen. Dies lehnte der Polizeipräsident Münster ab. Als Dienstzeit könnten nur die Vorbereitungen zur Herstellung der Einsatzbereitschaft wie etwa das Anlegen von Dienstwaffen und sonstiger Ausrüstung angesehen werden. Dagegen gehörten Vorbereitungen zur Herstellung der Dienstbereitschaft nicht zur Dienstzeit.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Münster nicht. Nach Maßgabe der vom Dienstherrn konkretisierten Pflicht, den Dienst „aufgerüstet“ zum Schichtbeginn anzutreten, beginne die Arbeitszeit des Klägers nicht erst mit dem Antritt zur Schicht, sondern bereits mit dem Beginn der notwendigen Aufrüsttätigkeit unmittelbar vor Schichtbeginn.

Die Uniform stelle für den Polizeivollzugsbeamten keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung dar, sondern eine allein auf Gewährleistung von Schutz und Sicherheit ausgerichtete Ausrüstung. Dass es den Beamten gestattet sei, die Dienstkleidung mit den zugehörigen Ausrüstungsgegenständen mit nach Hause zu nehmen und den Weg von und zur Dienststelle aufgerüstet zurückzulegen, rechtfertige ebenso wenig eine andere Wertung wie die vom Innenministerium getroffene Anordnung, die für das Umkleiden notwendige Zeit als Zeit der „Vorbereitung“ auf den Dienst nicht als Dienstzeit zu werten.

Dass der Kläger nicht verpflichtet sei, die Uniform erst in den Diensträumen anzulegen, bedeute nicht, dass er hierzu nicht berechtigt wäre. Die derzeitige Handhabung der Arbeitszeitregelung bei den Beamten im Wach- und Wechseldienst stelle auch eine offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den im Innendienst befindlichen Beamten, deren Arbeitszeit unbestritten mit dem Betreten des Dienstgebäudes beginne, und denjenigen Polizeivollzugsbeamten dar, die ihren Dienst als Krad-Fahrer oder als Fahrradstreife versehen und die ihre jeweilige Motorrad- bzw. Fahrradkombi unstreitig erst nach Dienstantritt anlegen dürften.

(Az.: 4 K 1753/08 – nicht rechtskräftig)