EBAY: BEWERTUNGEN MÜSSEN SACHLICH SEIN

EBAY: BEWERTUNGEN MÜSSEN SACHLICH SEIN

ebay-Teilnehmer können die Löschung von Bewertungen verlangen, wenn die Bewertung gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt. Das hat das Amtsgericht Erlangen am 26. Mai 2004 entschieden (1 C 457/04). Der Käufer hatte die Verkäuferin mit einer allgemeinen Floskel („Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!“) negativ bewertet. Diese Bewertung gab er schon ab, bevor er selbst den Kaufpreis überwiesen hatte.

Mit der Bewertung verschandelte der Käufer das bislang beanstandungsfreie Bewertungsprofil unserer Mandantin. Da er sich weigerte, seine Bewertung zurückzunehmen, mussten wir ihn verklagen. In der Urteilsbegründung verweist das Amtsgericht Erlangen auf das von ebay in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellte Gebot zur Sachlichkeit. Daraus ergebe sich für jeden Teilnehmer die Verpflichtung, „überspitzte Beurteilungen ohne sachlichen Bezug“ zu unterlassen. Anders hat im April 2004 das Amtsgericht Koblenz entschieden (142 C 330/04). Nach dessen Auffassung handelt es sich beim Bewertungssystem von ebay um ein Meinungsforum, in dem lediglich wüste Schmähkritik verboten ist.

Das AG Erlangen betont dagegen, dass ebay sachliche und faire Bewertungen zu Recht vorschreibt. Dies sei unerlässlich, damit sich andere Käufer angemessen informieren könnten. Allgemeine negative Bewertungen, aus denen sich nicht einmal ansatzweise ergebe, was denn jetzt konkret beanstandet wird, schaden nach Auffassung des Gerichts dem Geschäftspartner und führen zu einem Schadensersatz- und Löschungsanspruch.