Ich weiß nicht, wer bei der Kreispolizeibehörde Mettmann die Textbausteine malt und wer sie überprüft. Gut drauf scheinen die Betreffenden aber zu sein. Vor allem, was den laxen Umgang mit Bürgerrechten betrifft. So findet sich in einer Vorladung zur Behandlung „zum Zwecke des Erkennungsdienstes“ folgende Passage:
„Bevor ich jedoch die oben genannten Maßnahmen anordne…“, heißt es. Der gutgläubige Empfänger wird sich denken, was die meisten eben so denken bei einem Behördenbrief. Wird alles schon seine Richtigkeit haben. Gegenwehr sinnlos.
Die Realität sieht anders aus. Die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Feststellung ist überhaupt nicht von der Rechtsgrundlage des § 81b Strafprozessordnung umfasst, auf den die Kreispolizeibehörde ihre Maßnahme stützt. Denn es handelt sich nicht um eine „ähnliche Maßnahme“ wie die Messung der Körpergröße, Fotografieren und Abnahme von Fingerabdrücken.
Für die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Untersuchung bedarf es entweder der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen (nach ziemlich umfangreicher Belehrung). Oder eben der richterlichen Anordnung, die noch dazu begründet werden muss. Das Schreiben erweckt dagegen den Eindruck, die Polizei könne aus eigener Vollkommenheit die DNA-Probe einfach anordnen, unabhängig, ob und wie der Empfänger auf das Schreiben antwortet.
Jedenfalls wird man dem so präparierten Bürger beim Termin der ED-Behandlung die schriftliche Einwilligung viel problemloser abschwatzen können. Er wird, konfrontiert von derartiger, wenn auch angemaßter Machtfülle, ja ohnehin nicht mehr genau lesen, was er unterschreibt.