Der Gaspreis darf nicht automatisch an den Ölpreis gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Die Klausel, welche fast alle Energieversorger in Deutschland verwenden, benachteiligt nach Auffassung der Richter die Kunden unangemessen.
Ein schutzwürdiges Interesse der Versorgungsunternehmen an der Verwendung der Klauseln kann der Bundesgerichtshof nicht erkennen. Für die Lieferung von Gas an Endverbraucher existiere mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis. Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickele, beruhe aber nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspreche. Die angeblichen „Kostensteigerungen“ beim Gas ergeben sich also gerade daraus, dass jeder die Koppelung an den Heizölpreis akzeptiert, obwohl es keinen engen Zusammenhang gibt.
Auch das an sich anerkennenswerte Interesse der Gaslieferanten, Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben, führe nicht zur Wirksamkeit der Klauseln. Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liege schon dann vor, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
Bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln ergebe sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung (schon) daraus, dass sie als einzige Variable für die Anpassung des Arbeitspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vorsehen. Damit sei eine Erhöhung der Gaspreise selbst dann erlaubt, wenn steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, aufgefangen werden.
Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 178/08