Ich weiß nicht, was da schief läuft. Aber mit dem Verhalten eines bestimmten Ausländeramtes habe ich derzeit echte Probleme. Diese Bedenken habe ich dem zuständigen Gericht wie folgt mitgeteilt:
… Entgegen den Angaben im Bescheid stammt die Klägerin nicht aus Nigeria. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Mitarbeitern des Ausländeramtes zugegeben, aus Nigeria zu stammen.
Dieses angebliche Eingeständnis ist nicht protokolliert worden. Es beruht lediglich auf Aktenvermerken der Mitarbeiter des Ausländeramtes. Bemerkenswert an den Aktenvermerken ist, dass diese erst angefertigt wurden, nachdem das Ausländeramt die Beschwerdebegründung vorliegen hatte. Vorher war wohl niemand auf die Idee gekommen, die angeblich so freimütigen Äußerungen meiner Mandantin vor oder nach dem eigentlichen Termin zu dokumentieren.
Die Klägerin beteuert, derartige Angaben niemals gemacht zu haben. Dies wird untermauert durch das sonstige Verhalten der Klägerin. Die Klägerin war bei ihrer Festnahme nach einem Vermerk der zuständigen Polizeibeamten noch nicht einmal in der Lage, die englische Belehrung über ihr Schweigerecht zu verstehen.
Obwohl die Polizei auch später in der Justizvollzugsanstalt mehrere, teils mehrstündige (!) Versuche gemacht hat, die Klägerin zu vernehmen, hat die Klägerin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Das Ergebnis der polizeilichen Vernehmungen ist gleich null.
Auch in dem „offiziellen“ Protokoll der Ausländerbehörde, das die Klägerin unterschrieben hat, tauchen Angaben der Klägerin, wonach diese aus Nigeria stamme, nicht auf. Ganz im Gegenteil. Dort steht das, was die Klägerin auch über mich hat mitteilen lassen. Nämlich, dass sie nicht aus Nigeria stammt.
Wieso die Klägerin ausgerechnet „informell“ gegenteilige Angaben gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Schon vom gerichtsbekannten Ablauf einer derartigen Vernehmung/Anhörung in der Justizvollzugsanstalt scheint es kaum plausibel, dass die Klägerin mit den Mitarbeitern des Ausländeramtes mal locker „am Rande“, aber doch zur Sache geplauscht haben könnte, noch dazu durch tatkräftige Unterstützung eines Dolmetschers.
Die Ausländerbehörde scheint von einem gewissen Übereifer motiviert. Das führt zum Beispiel dazu, dass sie falsche Angaben zu angeblich schriftlichen Erklärungen der Klägerin macht. So soll die Klägerin unter anderem eigenhändig als Geburtsort Lagos niedergeschrieben haben. Das ist tatsächlich jedoch nicht richtig. Die Klägerin war lediglich bereit, ihr Geburtsdatum niederzuschreiben. Sämtliche anderen Angaben in dem Formular stammen wohl vom Dolmetscher, wobei die Klägerin auch zum Formular beteuert, zu keinem Zeitpunkt eingeräumt zu haben, aus Nigeria zu stammen. Das Wort Lagos ist auf dem Papier noch nicht einmal zu entdecken.
Dass das Formular gar nicht von der Klägerin ausgefüllt wurde, zeigt sich ja schon daran, dass eine der deutschen Sprache nicht mächtige junge Frau bei einzelnen Punkten kaum „unbekannt“ eintragen würde.
Die Klägerin berichtet, dass sowohl die Mitarbeiter des Ausländeramtes als auch der Dolmetscher ihr beständig eingeredet hätten, sie solle zugeben, aus Nigeria zu stammen. Dass hier einiges zweifelhaft gelaufen ist und – vorsichtig formuliert – eine offensichtliche Voreingenommenheit besteht, ergibt sich weiter aus dem Hinweis in der Akte, wonach der Dolmetscher der Überzeugung sei, die Klägerin stamme aus Nigeria.
Dolmetscher sollen aber dolmetschen und keine ethnologischen Expertisen abgeben. Wenn sie es doch tun, lässt das wiederum an der Qualität ihrer Übersetzungsarbeit zweifeln und Parteilichkeit vermuten. Gleiches gilt für ein Ausländeramt, das sich für die Herkunft einer Person auf die Einschätzung eines Dolmetschers beruft. …