Aktion Ausländer-Rück-Führung
Aktionswochen 3. Juni – 17. Juni 2002
Für ein lebenswertes deutsches Augsburg
Augsburger Bündnis – Nationale Opposition
Mit diesem Plakat hatte ein Augsburger Verein geworben. Die Verantwortlichen wurden durch alle Instanzen wegen Volksverhetzung verurteilt. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nun festgestellt hat. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit sei unzureichend berücksichtigt worden.
Der Beschluss liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Volksverhetzung nicht leichtfertig bejaht werden darf. Das Gericht zeigt nochmals die strengen Voraussetzungen auf:
Soweit angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde beeinträchtigt, ist eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird.
Die Strafrichter hätten der Aussage auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus sich allein heraus nicht hat. In dem Plakat werde nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen wie zum Beispiel durch die pauschale Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften.
Eine solche Zuschreibung ergebe sich auch nicht aus der Bezeichnung „Ausländer“ in dem Wort „Ausländer-Rück-Führung“, das dem Begriffspaar „deutsches Augsburg“ und „lebenswert“ gegenübergestellt werde. Die Worte „Aktion Ausländerrückführung“ sagten dies ebenfalls nicht aus. Zwar mache das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer „rückführen“ will. Der Umfang und die Mittel,
ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt.
Dem Plakat sei daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden. Um zu einer diesbezüglichen Deutung des Plakates zu gelangen, hätten die Richter konkrete Begleitumstände benennen müssen, die dieses als unter den
Umständen einzig vernünftige Deutung hinreichend begründen. Das sei nicht geschehen.
Aus der Pauschalität einer verbalen Attacke dürfe auch nicht nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betroffenen ihre Anerkennung als Person abspricht.