Eine schwangere Frau ist zwar nicht „behindert“, dennoch in manchen Situationen stark beeinträchtigt. Trotzdem rechtfertigt eine Schwangerschaft nicht das Parken auf einem Behindertenparkplatz. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Eine hochschwangere Frau hatte auf einem Behindertenparkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keinen anderen Platz gefunden hatte. Sie legte ihren Mutterpass im Auto aus.
Die Polizei ließ das Auto abschleppen. Die Betroffene wollte Abschleppkosten in Höhe von 170 Euro nicht zahlen und zog unter anderem mit dem Argument vor Gericht, aufgrund ihres hochschwangeren Zustands habe eine Gehbehinderung vorgelegen.
Die Richter sahen dies anders.
Für das Parken auf einem Behindertenparkplatz sei in jedem Fall ein Behindertenausweis erforderlich. Die Klägerin werde auch nicht diskriminiert. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, denn Behinderung und Schwangerschaft seien unterschiedliche Sachverhalte. Nach der Definition handele es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und vor allem langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2009, 10 ZB 09.1052; Urteil über die Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein)