Schon die Anzeige wegen Körperverletzung klang merkwürdig. Ein Mann schilderte der Polizei, er sei seinem Nachbarn im Eingangsbereich des Hauses begegnet. Der Nachbar sei einfach auf ihn zugegangen und habe ihn heftig in den Unterleib gestoßen. Dann habe der Nachbar, mein Mandant, nur bedrohlich geguckt und sei weggegangen.
Nach einigem Hin und Her stellt sich der Sachverhalt nun so dar:
Anzeigenerstatter verlässt mit einer Bierkiste in der Hand das Haus. Mandant kommt im gleichen Augenblick in Gedanken heran. Er hat zwei Einkaufstüten in der Hand. Anzeigenerstatter und Mandant sind in Gedanken und rasseln zusammen. Mandant erschreckt, reißt eine der Einkaufstüten hoch. So unglücklich, dass die Tüte den Anzeigenerstatter in die Weichteile trifft.
Immerhin bewies der zuständige Staatsanwalt Augenmaß. Er stellte das Verfahren ein und verwies den „Geschädigten“ auf den Privatklageweg. So was ist beim Schiedsmann auch deutlich besser aufgehoben.