Eines der Geheimnisse im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für mich die Erstattung von Parkgebühren. Oder besser, die Nichterstattung von Parkgebühren. Wenn ich beispielsweise als Verteidiger am Düsseldorfer Amts- oder Landgericht tätig bin, kriege ich die Kosten fürs Parkhaus nicht erstattet. Weder vom Mandanten noch von der Staatskasse, sofern ich als Pflichtverteidiger beigeordnet bin.
Liegt das Gericht dagegen außerhalb der Stadt Düsseldorf, kriege ich die Parkgebühren komplett bezahlt. Außerdem Fahrtkosten (30 Cent pro Kilometer) und ein Abwesenheitsgeld von bis zu 60,00 €.
Warum diese unterschiedliche Behandlung? Parkgebühren, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld setzen eine „Geschäftsreise“ voraus. Diese Geschäftsreise ist nach dem Vergütungsgesetz nur gegeben, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in welcher der Anwalt seine Kanzlei hat.
Ich kann ja nachvollziehen, dass nicht jeder Fall vor Ort eine Spesenabrechnung für ein paar lumpige Kilometer nach sich ziehen soll. Aber bei den Parkgebühren ist die Situation doch anders, weil sie ja unabhängig vom Ort anfallen.
Gut, eine andere Lösung wäre, mich mit den Mitarbeitern an der Schranke zum Düsseldorfer Gerichtsparkplatz zu vertragen. Dort dürfte ich mein Auto an sich auf dem Anwaltsparkplatz abstellen. Doch bevor ich mich mit den dort eingesetzten chronischen Miesepetern abgebe, zahle ich lieber für eins der zum Glück ausreichend vorhandenen Parkhäuser – sogar aus eigener Tasche.