Die Richterin am Amtsgericht Mettmann hatte sich bis ins Detail über die Sache Gedanken gemacht. Wie nicht anders zu erwarten, war ihrem Vergleichsvorschlag deshalb wenig entgegen zu setzen. Überdies war eine Einigung auch ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
Interessanterweise betonte die Richterin daneben, sie werde die für meine Mandantin bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich erstrecken, so er denn zustande kommt. Sie sagte das nicht einmal, sondern wiederholte es später.
In einem ersten Impuls fand ich die Bemerkung nicht korrekt. Erweckt sie doch den Eindruck, ich würde meine Beratung ob Vergleich ja oder nein möglicherweise an Anwaltsgebühren ausrichten.
Aber dann fiel mir auf, dass diese Zusage ja auch für die Mandantin wichtig ist. Würde sie für den Vergleich keine Prozesskostenhilfe in Aussicht gestellt bekommen, müsste ich ihr die Vergleichsgebühr gesondert in Rechnung stellen. Die Sache würde also für sie (noch) teurer.
Immerhin habe ich dem Impuls nicht nachgegeben und meine Klappe gehalten. Gut so.