Wer eine Hausdurchsuchung filmt und das Video online stellt, verletzt nicht unbedingt die Persönlichkeitsrechte von Polizisten oder Staatsanwälten. Dies stellt das Amtsgericht Rinteln in einer Entscheidung vom 31. März 2009 fest.
Vielleicht abgesehen von den Mitarbeitern der Geheimdienste hätten Staatsdiener keinen grundsätzlichen Anspruch, ihre Arbeit „anonym und unerkannt“ zu verrichten. Aus dem Urteil:
Im übrigen hat das Gericht den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Bildnisse anderer verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt zu haben, indem er das Video von der Durchsuchung […] im Internet veröffentlichte.
Was das Video von der Durchsuchung und dabei die Abbildung der betroffenen Polizeibeamten angeht, ist das Tun des Angeklagten aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG gerechtfertigt.
Insoweit muss generell überhaupt erst einmal gesehen werden, dass Beamte des Staates bei Verrichtung ihrer öffentlichen Aufgaben, abgesehen vielleicht von den Mitarbeitern der Geheimdienste, gar keinen Anspruch darauf haben, völlig anonym und unerkannt ihren Dienst zu leisten. Richter und Staatsanwälte etwa sind sogar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, auf ihr Recht am eigenen Bilde zu verzichten, wenn es um ihre Darstellung im Fernsehen geht, sich diese Amtspersonen also im Gerichtssaal vor Beginn der eigentlichen Verhandlung filmen und dann im Fernsehprogramm präsentieren lassen müssen.
Teilweise drängen Richter und Staatsanwälte und/oder Polizeibeamte vor die Fernsehkameras wie etwa im Fall der Hausdurchsuchung und vorläufigen Festnahme des Postmanagers Zumwinkel, der im Verfahren wegen Steuerhinterziehung anlässlich der Durchsuchung seines Privathauses vor laufenden Kameras vorläufig festgenommen und abgeführt wurde, wobei der Tip hinsichtlich dieser bevorstehenden Aktion an die Medien nur aus dem Kreise der Ermittlungsbehörden kommen konnte.
Auf diesem tatsächlichen Hintergrund ist zu werten, dass es sich bei den hier abgebildeten Polizeibeamten um sog. relative Personen der Zeitgeschichte handelt, deren Abbildung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG gerechtfertigt ist.
Als Freibrief darf das Urteil jedoch nicht verstanden werden. Das Gericht bescheinigt dem Angeklagten nämlich ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Filmes, weil über seinen Fall schon in der Lokalpresse berichtet worden war. Dementsprechend habe es auch am Ablauf der Durchsuchung ein Informationsbedürfnis gegeben.