BELEHRUNG

Bei Verträgen mit Widerrufsrecht muss jeder Verbraucher darüber informiert werden, dass er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen bzw. einem Monat widerrufen kann. Nach dem Gesetz muss dieser Widerruf in Textform erklärt werden. Das Landgericht München I ist laut beck-aktuell der Meinung, dass der Verkäufer auch mit Beispielen darüber aufklären muss, was Textform bedeutet, nämlich zum Beispiel Brief, Fax oder e-mail. Ohne diese Klarstellung sei die Widerrufsbelehrung unverständlich und damit unwirksam.

Eine wasserdichte Widerrufsbelehrung ist gar nicht schwierig zu gestalten. Es gibt die „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten im bürgerlichen Recht“ (BGB-InfoV). Dort ist in der Anlage ein Muster für Widerrufsbelehrungen abgedruckt; dieser Text kann von Gerichten nicht beanstandet werden.