Vor kurzem wurde die Verständigung im Strafverfahren, also der in den letzten zwei Jahrzehnten immer beliebter gewordene Deal, gesetzlich geregelt. Zum Paket gehört auch der druckfrische und interessante Paragraf § 202a Strafprozessordnung. Liegt dem Gericht die Anklage vor und hat es nicht vor, diese zu verwerfen, kann die Angelegenheit mit allen Verfahrensbeteiligten besprochen werden. Ziel ist es, die Möglichkeiten einer Verständigung auszuloten.
Mir gefällt der Grundgedanke der Vorschrift. Ist doch praktisch, wenn sich die Verfahrensbeteiligten schon mal vor der Hauptverhandlung treffen, über den Stand des Verfahrens sprechen und gucken, wo die Knackpunkte liegen. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die „wesentlichen Inhalte“ der Besprechung schriftlich fixiert werden müssen.
Allerdings ist die Erörterung keine Pflicht. Das Gericht muss nicht, wenn es nicht will. Es wird also wohl darauf hinauslaufen, dass die Richter, mit denen man ohnehin sprechen kann, zu solchen Terminen einladen – jedenfalls, wenn sie angeregt werden. Und dass jene, die sich nicht gern in die Karten gucken lassen, eben keine Erörterungen anberaumen.
Schön ist allerdings, dass mundfaule und zugeknöpfte Staatsanwälte eine Einladung des Gerichts jedenfalls nicht ausschlagen dürfen.
(Der Berliner Kollege Carsten Hoenig hat schon eine Einladung zur Erörterung.)