Christian N. aus einer Stadt im Ruhrgebiet ist vermutlich ein rechtschaffener Mensch. Neulich hätte er aber trotzdem fast Besuch von der Polizei bekommen. Der Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung war bereits beantragt.
Auslöser war ein harmloser Einkauf. Herr N. hatte sich einen Motorroller Piaggio Typ C 45 gekauft. Nach der Zulassung schlug der Fahndungscomputer der Polizei an. Ein Roller mit gleicher Fahrzeugidentifizierungsnummer (Endziffern 1894) war vor einigen Monate in einer Nachbarstadt gestohlen worden.
Der zuständige Polizist beantragte eilig einen Durchsuchungsbeschluss. Der zuständige Staatsanwalt winkte ihn durch. Doch zumindest der Richter am Amtsgericht blätterte auch etwas weiter vorne in der Akte. Prompt stolperte er darüber, dass die Fahrzeugidentifizierungsnummer des gestohlenen Rollers in der Anzeige ursprünglich anders lautete. Nämlich auf die Endziffern 1984.
Durchsuchungsbeschluss verweigert. Die Akte ging zurück an die Staatsanwaltschaft, von dort aus wieder zur Polizei. Dort stellte sich dann heraus, dass es bei der Eingabe in den Fahndungscomputer zu einem Zahlendreher gekommen war. Statt „1984“ wurde „1894“ gespeichert.
Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn N. wurde eingestellt. Er weiß bis heute nichts davon, dass er fast eine Hausdurchsuchung erlebt hätte. Der Staatsanwalt ordnete nämlich – formal korrekt – ausdrücklich an, dass Herr N. „ohne Nachricht“ bleibt.